Beratung ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer

Betreuungsvereine sind Mentoren für Ehrenamtliche. Wer sich der Verantwortung stellt, die negativen Auswirkungen der komplizierter gewordenen Lebenswelt auf die schwächsten Glieder unserer Gesellschaft in Grenzen zu halten, darf zu Recht auf entsprechende fachliche und individuelle Unterstützung hoffen.

Der Betreuungsverein Wuhletal e.V. hat sich neben der Betreuung hilfsbedürftiger Personen durch seine Vereinsbetreuerinnen und Betreuer die planmäßige Gewinnung geeigneter ehren­amtlicher Betreuerinnen und Betreuer sowie ihre Beratung, Unterstützung, Einführung und Aus- und Fortbildung zum Ziel gestellt.

Unser Büro in Marzahn steht allen ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern offen. Gern beraten wir Sie zu konkreten Fragen der Betreuung oder tauschen Erfahrungen aus. Auch für Ihre Anregungen zu Schulungs- und Informationsveranstaltungen, die ehrenamtlich tätigen Betreuerninnen und Betreuern bei ihrer Arbeit helfen können, sind wir Ihnen dankbar.

Tipps und Downloads

Betreuungsrecht
Die Vorsorgevollmacht
Die Betreuungsverfügung

In einer schriftlichen Verfügung kann jede Bürgerin und jeder Bürger bestimmen, wer im Fall seiner Betreuungsbedürftigkeit seine Betreuerin oder sein Betreuer werden soll.

Das Betreuungsgericht berücksichtigt bei der Bestellung einer Betreuungsperson die Wünsche die in der Betreuungsverfügung festgelegt wurden. Ausnahmen werden nur im Fall eines begründeten Zweifels gemacht.

Hier finden Sie den Vordruck einer Betreuungsverfügung vom Bundesministerium der Justiz: Betreuungsverfügung

Weiteres Informationsmaterial finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz unter "Bürger" Betreuungsrecht.

Die Patientenverfügung

Der Deutsche Bundestag hat erstmalig mit dem 3. Gesetz zur Änderung des Betreuungsgesetzes (Patientenverfügung) mit Wirkung zum 01.09.2009 im Rahmen der neu in das BGB eingefügten §§ 1901a und 1901 b den Umgang mit Patientenverfügungen geregelt.

In einer Patientenverfügung kann rechtzeitig festgelegt werden, in welchem Umfang und in welcher Art pflegerische und medizinische Maßnahmen durchgeführt werden sollen, wenn die betroffene Person aufgrund einer Behinderung oder Krankheit nicht mehr einwilligungsfähig ist.

Die Patientenverfügung sollte in regelmäßigen Abständen (i. d. R. alle zwei Jahre) durch den Verfügenden auf ihre Aktualität überprüft und bestätigt werden.

Das Ehegattenvertretungsrecht

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